DER UNTERNEHMENS-VERKAUF AUS  STEUERSICHT


Ein M&A-Deal erfordert eine umfassende Vorbereitung. Dazu zählt es auch, dass sich sowohl Käufer als auch Verkäufer mit den steuerrechtlichen Möglichkeiten und Herausforderungen auseinandersetzen. Wir sprachen mit Steuerberaterin Isabel Franzka über das komplexe Thema.

„Es gibt beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens keinen allgemeingültigen Ansatz. Denn die Anforderungen und Strategien unterscheiden sich nicht nur von Käufer zu Verkäufer. Es hat auch völlig unterschiedliche Auswirkungen, wer kauft oder verkauft und was ge- oder verkauft wird“, sagt Isabel Franzka, Steuerexpertin des Beratungsverbundes ABG-Partner. Man könne zwar für das Thema sensibilisieren und auf wichtige Aspekte hinweisen, die tatsächliche Lösung müsse aber für jeden Unternehmenskauf individuell entwickelt werden. „Unternehmer sollten hier nicht ad hoc agieren, sondern sich Zeit nehmen, alles genau prüfen und mit Experten wie Unternehmensberatern, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern zusammenarbeiten. Wer das Thema richtig angeht, kann oft viel Geld sparen“, so Franzka.

    "Wer das Thema richtig angeht, kann oft viel Geldsparen"​​


Share Deal contra Asset Deal

Die typischen Formen eines Unternehmensverkaufs sind der sogenannte Share Deal und der Asset Deal. Bei Letzterem wird das Unternehmen nicht als Ganzes übernommen, sondern nur einzelne Posten. „Es werden die jeweiligen Vermögensgegenstände eines Unternehmens wie Maschinen, Büroausstattung oder Immobilien über individuelle Verträge angekauft. Das bietet Vorteile bei der Abschreibung, hat aber auch Nachteile. Beispielsweise fällt beim Asset Deal in der Regel Umsatzsteuer an“, sagt Franzka.

Beim Share Deal werden hingegen Anteile an einem Unternehmen oder das Unternehmen als Ganzes übernommen. „Hier sind, beispielsweise beim Kauf von GmbH-Anteilen durch Unternehmen, Abschreibungen nicht so leicht möglich. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile werden in der Bilanz des Käufers aktiviert und bleiben dort grundsätzlich als Posten bestehen, bis das Unternehmen wiederverkauft wird. Dafür fällt aber – beispielsweise bei der Übernahme des ganzen Unternehmens – in der Regel keine Umsatzsteuer an“, so Franzka. Generell müssten Käufer und Verkäufer sehen, welche Transaktionsform zu einem Deal passt. Das ist aufgrund der unterschiedlichen Strategien und Zielsetzungen jedoch oft nicht leicht.

Privat- oder Firmenbesitz?

Verkauft ein Unternehmer seine Anteile an einer Firma, ist es auch wichtig, ob diese dem privaten Vermögen oder dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Gehören sie zu Letzterem, ist der Erlös grundsätzlich zu 60 Prozent zu versteuern – es wird vom sogenannten Teileinkünfteverfahren gesprochen.

Ein verkaufendes Unternehmen wie eine GmbH hat mitunter ebenfalls Gestaltungsspielraum. Wird beispielsweise eine Tochtergesellschaft veräußert, ist der Transaktionsgewinn hier zu 95 Prozent steuerfrei. „Auch der Zeitpunkt einer Übergabe sollte gut gewählt sein. Verkauft ein Unternehmer beispielsweise am Anfang des Jahres und kann seine Einnahmen die kommenden Monate anpassen, lässt sich hier die Abgabenlast ebenfalls reduzieren“, sagt Franzka und ergänzt: „Zudem kann auch die Übergabeform Vorteile bieten – zum Beispiel, wenn die Gewerbe- und Umsatzsteuerfreiheit eines Share Deals zum Tragen kommt."





Der Verkäufer

Meist steht ein Lebenswerk zum Verkauf – oder zumindest das Ergebnis jahrelanger Arbeit. Deshalb versuchen Verkäufer natürlich einen möglichst hohen Preis bei einer solchen Transaktion zu erzielen. Das bedeutet auch, die Steuerlast zu senken. Und Steuern können auf den Verkaufserlös einige anfallen. „Je nachdem, ob beim Share Deal der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmen ist, fallen Einkommen- oder Körperschaftsteuer an, beim Asset Deal können noch Gewerbe- und Umsatzsteuer hinzukommen. Wird zudem ein Grundstück übertragen, steht auch Grunderwerbsteuer aus. Hier ist zusätzlich Vorsicht geboten: Sobald Immobilien im Spiel sind, muss der Vertrag zwingend notariell beurkundet werden. Das ist etwa bei der Übertragung eines Einzelunternehmens andernfalls nicht erforderlich“, so Franzka. Generell mache es einen Unterschied, ob ein Unternehmer, also eine natürliche Person, verkaufe oder eine Gesellschaft wie eine GmbH. Bei einer Gesellschaft wird der Verkaufserlös im Regelfall als laufender Gewinn versteuert, sofern keine Befreiungs- oder Ermäßigungsvorschriften gelten. Dagegen habe der Einzelunternehmer einige Gestaltungsmöglichkeiten. „Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig, kann er einmalig einen ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes beantragen. Oder er macht von der sogenannten Fünftelregelung Gebrauch – diese kann auch bei wiederholten Verkäufen genutzt werden“, erläutert Franzka. Die Fünftelregelung folgt einem speziellen Berechnungsschema, das wir Ihnen in unserem Kasten erklären.

Der Käufer

Neben einem guten Deal, ist es vor allem Ziel des Kaufenden, den finanziellen Aufwand des Neuerwerbs effizient zu gestalten. Doch dies darf nicht zur Unvorsichtigkeit führen. „Käufer sollten sich besonders bei einem Share Deal genau anschauen, was für eine Firma sie da eigentlich übernehmen möchten. Das heißt im Einzelnen: die Bilanzen prüfen und sich auch die Berichte der letzten Betriebsprüfungen geben lassen. Geht es um den Kauf eines sehr 

großen Unternehmens, würde ich sogar eine Steuerrisikoprüfung empfehlen“, rät Franzka. Auch bestehende Gewährleistungen seien regelmäßige Fallstricke – gerade bei Produktionsbetrieben oder in der Baubranche. „Am besten werden potenzielle Steuerrisiken, Nachhaftungen oder offene Gewährleistungsfragen vertraglich geregelt – der Verkäufer kann Garantien übernehmen oder die Parteien einigen sich auf Abschläge beim Verkaufspreis“, so die Steuerexpertin.

Aus Käufersicht ist ein Asset Deal oft von Vorteil, denn hier können die erworbenen Vermögensgegenstände für die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. So lässt sich mit der Zeit der gesamte Kaufpreis gewinnmindernd einsetzen. Bei einem Share Deal – insbesondere beim Kauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften – gilt hingegen das Anschaffungskostenprinzip. „Abschreibungen sind hier nur möglich, wenn nach dem Kauf ein dauerhafter Wertverlust erfolgt. Dann ist eine sogenannte Teilwertabschreibung erlaubt. Eine Ausnahme bildet lediglich der Kauf einer Personengesellschaft. Der kann ähnlich wie ein Asset Deal gewertet werden“, sagt die Expertin.

Zinsen und Verluste

Handelt es sich beim Käufer um ein Unternehmen, können auch Finanzierungskosten wie Zinsen oder Abschlussgebühren steuerlich geltend gemacht werden. Eine Privatperson kann das in aller Regel nicht, allerdings werde sie durch den Kauf häufig zum Unternehmer, so dass sich, laut Expertin, auch hier oft Gestaltungsspielraum biete. Manche Käufer möchten auch die Verluste ihres Zielunternehmens übernehmen, um sie steuermindernd einzusetzen. Beim Asset Deal können Verlustvorträge allerdings nicht übernommen. Beim Share Deal kann es möglich sein, bestehende Verlustvorträge zu übertragen. Dazu meint Franzka: „Ich rate hier allerdings zu einer genauen Prüfung, da dies höchst individuell ist und Risiken birgt.“

Die steuermindernde Fünftelregelung in vier Schritten:

1.

Ein privater Verkäufer (natürliche Person) ermittelt sein zu versteuerndes Einkommen ohne den Verkaufsgewinn – die daraus resultierende Steuer ist der Wert x

2.
Nun wird das bisherige zu versteuernde Einkommen zuzüglich ein Fünftel des Verkaufsertrages ermittelt – die daraus resultierende Steuer ist der Wert y
3.

Anschließend zieht man x von y ab und erhält damit eine Differenz z (y – x = z)

4.
Der Wert z wird mit fünf multipliziert (z x 5) und liefert den zu zahlenden Steuerbetrag auf den Veräußerungsgewinn. Wird nun noch x + (z x 5) gerechnet, erhält der Verkäufer seine gesamte Steuerbelastung


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