Prüfung von Nachhaftungsregelungen, Vorkaufsrechten oder Zustimmungspflichten
Prüfung der Erforderlichkeit von Zustimmung Dritter
Grundsätzliche Veräußerbarkeit von Anteilen
Für Aktien gilt: diese sind grundsätzlich ohne Zustimmung Dritter übertragbar (Beachte: Vinkulierung von Namensaktien ist möglich gemäß § 68 Abs. 2 AktG, d.h. die Satzung kann ein Zustimmungserfordernis für eine rechtmäßige Übertragung festlegen).
Für GmbH-Anteile gilt: eine Beschränkung der Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG sowie Zustimmungserfordernis ist möglich.
Für Anteile an Personengesellschaften wie GbR/OHG/KG gilt: eine Übertragung ist nur mit genereller oder im Einzelfall erteilten Zustimmung der anderen Gesellschafter gemäß §§ 719 Abs. 1 BGB, 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB möglich, wobei die Zustimmung bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann. Der Gesellschaftsvertrag kann Modalitäten, wie z.B. Mehrheitserfordernisse, regeln.
Beim Verkauf der Beteiligung an einer Gesellschaft, an der stille Gesellschaft besteht, ist für eine Veräußerung die Zustimmung des stillen Gesellschafters nur im Innenverhältnis erforderlich, nicht aber im Außenverhältnis zum Käufer.
Zustimmung der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafter
Die Zustimmung der Hauptversammlung ist nach § 179a AktG ist erforderlich, wenn es sich beim Veräußerer um eine AG oder KGaA handelt, ein Unternehmenskauf als Asset Deal vorliegt und das zu übertragende Unternehmen das gesamte oder wesentliche Vermögen der Gesellschaft darstellt. Dabei ist eine Zustimmung mit ¾ Mehrheit nötig gemäß § 179 Abs. 2 S. 1 AktG.
Auf eine Veräußerung von GmbH/OHG/KG/GbR-Anteilen ist § 179a AktG zwar nicht entsprechend anwendbar, jedoch muss der Geschäftsführer einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter zu einer Gesamt-Vermögensübertragung einholen. Bei der Veräußerung der Gesamtheit der GmbH-Anteile ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.
Bei der Veräußerung einer gesamten OHG/KG/GbR ist die Zustimmung aller Gesellschafter (auch der Kommanditisten) nach §§ 116 (i.V.m. §§ 161, 164) HGB, 709 BGB erforderlich.
Familiengerichtliche Genehmigung
Eine familiengerichtliche Genehmigung bei Beteiligung von Minderjährigen/Betreuten ist bei einem Share-Deal (Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen) gemäß § 1822 Nr. 10 oder Nr. 3; 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB erforderlich.
Bestehen von Vorkaufsrechten
Für alle Gesellschaftsformen ist darüber hinaus eine Prüfung von bestehenden Vorkaufsrechten von Mitgesellschaftern erforderlich. Ratsam sind in diesem Zusammenhang vorsorgliche Regelungen in den Kaufvertrag aufzunehmen, z.B. als auflösende Bedingung für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes eines Mitgesellschafters.
Zustimmung des Ehegatten
Sonstige Formvorschriften (Auswahl):
- Wertpapiere werden in der Regel durch Indossament übertragen; für Banknoten und Versicherungen vgl. § 399 BGB
- Patente und Marken: Umschreibebewilligung für Eintragung ins Register bedarf teilweise einer Unterschriftenbeglaubigung (Umschreibung einer Marke gem. § 31 Abs. 5 MarkenV)
- Gewerbliche Schutzrechte sind häufig nicht übertragbar; gegebenenfalls Einräumung eines Nutzungsrechts vereinbaren
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Dr jur. Kerstin Steidte-MegerlinTelefon: +49 (0) 371 90 97 43
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