RECHTLICHE ASPEKTE BEIM UNTERNEHMENSKAUF

Ein Unternehmenskauf läuft in der Regel in folgenden acht Schritten ab: Interne Planung, Vorgespräche, Abschluss von Vorvereinbarungen, Durchführung der Due Diligence, Einholung der Unternehmensbewertung, Erstellung des Vertragsentwurfs und Durchführung der Vertragsverhandlungen, Vertragsabschluss und schließlich das Closing.

Zwingender Inhalt der internen Planung

Prüfung von Nachhaftungsregelungen, Vorkaufsrechten oder Zustimmungspflichten

Auf den ersten Schritt bei einer Unternehmensveräußerung - die interne Planung - sollte aus rechtlicher Sicht besonderes Augenmerk gelegt werden. Zunächst sollte in dieser Phase des Unternehmenskaufs oder -verkaufs geprüft werden, ob gesellschaftsrechtliche Nachhaftungsregelungen (wie z.B. die 5-jährige Nachhaftung gem. § 133 Abs. 1, Abs. 3 UmwG oder steuerliche Behalte- und Missbrauchsfristen wie in § 8b Abs. 2 und 3 KStG geregelt), Vorkaufsrechte oder Zustimmungspflichten bei einer Verfügung über Gesellschaftsanteile bestehen.



Prüfung der Erforderlichkeit von Zustimmung Dritter

Grundsätzliche Veräußerbarkeit von Anteilen 

Für Aktien gilt: diese sind grundsätzlich ohne Zustimmung Dritter übertragbar (Beachte: Vinkulierung von Namensaktien ist möglich gemäß § 68 Abs. 2 AktG, d.h. die Satzung kann ein Zustimmungserfordernis für eine rechtmäßige Übertragung festlegen).

Für GmbH-Anteile gilt: eine Beschränkung der Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG sowie Zustimmungserfordernis ist möglich.

Für Anteile an Personengesellschaften wie GbR/OHG/KG gilt: eine Übertragung ist nur mit genereller oder im Einzelfall erteilten Zustimmung der anderen Gesellschafter gemäß §§ 719 Abs. 1 BGB, 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB möglich, wobei die Zustimmung bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten sein kann. Der Gesellschaftsvertrag kann Modalitäten, wie z.B. Mehrheitserfordernisse, regeln.

Beim Verkauf der Beteiligung an einer Gesellschaft, an der stille Gesellschaft besteht, ist für eine Veräußerung die Zustimmung des stillen Gesellschafters nur im Innenverhältnis erforderlich, nicht aber im Außenverhältnis zum Käufer.

Zustimmung der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafter

Die Zustimmung der Hauptversammlung ist nach § 179a AktG ist erforderlich, wenn es sich beim Veräußerer um eine AG oder KGaA handelt, ein Unternehmenskauf als Asset Deal vorliegt und das zu übertragende Unternehmen das gesamte oder wesentliche Vermögen der Gesellschaft darstellt. Dabei ist eine Zustimmung mit ¾ Mehrheit nötig gemäß § 179 Abs. 2 S. 1 AktG.

Auf eine Veräußerung von GmbH/OHG/KG/GbR-Anteilen ist § 179a AktG zwar nicht entsprechend anwendbar, jedoch muss der Geschäftsführer einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter zu einer Gesamt-Vermögensübertragung einholen. Bei der Veräußerung der Gesamtheit der GmbH-Anteile ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.

Bei der Veräußerung einer gesamten OHG/KG/GbR ist die Zustimmung aller Gesellschafter (auch der Kommanditisten) nach §§ 116 (i.V.m. §§ 161, 164) HGB, 709 BGB erforderlich.

Familiengerichtliche Genehmigung


    Eine familiengerichtliche Genehmigung bei Beteiligung von Minderjährigen/Betreuten ist bei einem Share-Deal (Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen) gemäß § 1822 Nr. 10 oder Nr. 3; 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB erforderlich. 

    Bestehen von Vorkaufsrechten

    Für alle Gesellschaftsformen ist darüber hinaus eine Prüfung von bestehenden Vorkaufsrechten von Mitgesellschaftern erforderlich. Ratsam sind in diesem Zusammenhang vorsorgliche Regelungen in den Kaufvertrag aufzunehmen, z.B. als auflösende Bedingung für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes eines Mitgesellschafters.

    Zustimmung des Ehegatten

    Die Zustimmung des Ehegatten des Veräußerers zu einer Unternehmensveräußerung ist nach § 1365 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB erforderlich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt und die Unternehmensbeteiligung sein gesamtes bzw. nahezu sein gesamtes Vermögen darstellt (ca. 85 % des Gesamtvermögens-Einzelfallentscheidung) und wenn der Erwerber dies weiß oder die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass im Wesentlichen das ganze Vermögen betroffen ist.

    Sonstige Formvorschriften (Auswahl):

      - Wertpapiere werden in der Regel durch Indossament übertragen; für Banknoten und Versicherungen vgl. § 399 BGB 

      - Patente und Marken: Umschreibebewilligung für Eintragung ins Register bedarf teilweise einer Unterschriftenbeglaubigung (Umschreibung einer Marke gem. § 31 Abs. 5 MarkenV)

      - Gewerbliche Schutzrechte sind häufig nicht übertragbar; gegebenenfalls Einräumung eines Nutzungsrechts vereinbaren

      Gründe für einen Unternehmensverkauf:

      • Nachfolgeproblematik (kein geeigneter Erbe vorhanden, Wunsch des Unternehmensinhabers nach Rückzug aus dem Unternehmen, Stärkung der privaten Vermögensbasis von Gesellschaftern, Verkauf durch Erben des Unternehmensinhabers)
      • Verbesserung der Bilanzstruktur (Verkauf Teilbetrieb oder Tochtergesellschaft, Stärkung Eigenkapital durch Liquiditätszufluss durch Verkaufserlös, Stärkung Eigenkapital ermöglicht höhere Fremdfinanzierung)
      • Konzentration auf Kernkompetenzen (Abstoßung unrentabler Unternehmensteile oder solcher ohne strategische Bedeutung)
      • Insolvenz
      • Sicherung Unternehmenserfolg (Aufnahme neuer Gesellschafter mit Know-how, Ressourcen und/oder finanziellen Mitteln)

      Motiv für einen Unternehmensverkauf:

      • Wachstum
      • Aufkauf von Mittbewerbern
      • Erleichterung des Einstiegs in neuen Markt/neue Branche
      • Zugang zu Know-how, Lizenzen, Marken oder Patenten
      • Diversifikation und Erweiterung des eigenen Produktprogramms
      • Erreichung von Synergieeffekten, insbesondere bei den Möglichkeiten der Finanzierung des Unternehmens
      Dr jur. Kerstin Steidte-Megerlin


      Aufgrund der Komplexität der Regelungen - insbesondere aus gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht - sollte rechtzeitig vor einer Unternehmensübertragung entsprechender Rechtsrat eingeholt werden. 

      Ihre Ansprechpartnerin

      Dr jur. Kerstin Steidte-Megerlin

      Telefon: +49 (0) 371 90 97 43

      E-Mail: steidte-megerlin@sfsk-law.de

      Steuerliche Aspekte bei M&A
      Kurzvorstellung diverse distressed M&A